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Einbettung von Bildern mittels Framing

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014, Az.: C-348/13, zur Einbettung von Bildern mittels Framing entschieden:

„Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.“

Weiterhin hat der EuGH hat dazu am 9. März 2021 (Az. C 392/19) die Entscheidung getroffen, dass Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn dabei technische Maßnahmen zum Schutz der Inhalte umgangen werden:

„Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Änderung der Größe der Werke im Zusammenhang mit einem Framing für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, keine Rolle spielt, solange die Originalelemente dieser Werke erkennbar sind.

Sodann hebt der Gerichtshof zum einen hervor, dass die Framing-Technik eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe darstellt, da sie bewirkt, dass der angezeigte Gegenstand sämtlichen potenziellen Nutzern einer Website zugänglich gemacht wird. Zum anderen verweist er darauf, dass diese Wiedergabe, da die Framing-Technik nach demselben technischen Verfahren erfolgt wie das bereits zur öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks verwendete Verfahren, nicht die Voraussetzung eines neuen Publikums erfüllt und daher keine „öffentliche“ Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass diese Erwägung nur in einer Situation gilt, in der der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Website keiner beschränkenden Maßnahme unterliegt. In dieser Situation hat der Rechtsinhaber nämlich von Anfang an die Wiedergabe seiner Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt.

Hat der Rechtsinhaber im Zusammenhang mit der Veröffentlichung seiner Werke dagegen von Anfang an beschränkende Maßnahmen getroffen oder veranlasst, dann hat er der freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte nicht zugestimmt. Vielmehr wollte er die Öffentlichkeit, die Zugang zu seinen Werken hat, auf die Nutzer einer bestimmten Website beschränken.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass, wenn der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst hat, die Einbettung eines Werks in eine Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstellt. Diese öffentliche Wiedergabe bedarf daher der Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber.

Ansonsten würde nämlich eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel nähme dem Urheberrechtsinhaber jedoch die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Damit liefe ein solcher Ansatz dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gilt.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken kann. Ohne solche Maßnahmen könnte es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich dieser Rechtsinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.“

Es ist damit nach der Rechtsprechung des EuGH möglich, mittels Framing-Technik Bilder und andere geschützte Werke auf dieser Webseite einzubinden, sofern der Urheberrechtsinhaber keine wirksamen technischen Maßnahmen zur Beschränkung des Framings getroffen hat.
Der Webseitenbetreiber nutzt an wenigen Stellen diese rechtliche Möglichkeit, i. d. R. wenn es zum Zeitpunkt der Verlinkung des Bildes per Framing nicht möglich war, den Urheberrechtsinhaber zu kontaktieren (entweder weil keine Kontaktmöglichkeit erkennbar war oder weil auf eine Kontaktaufnahme nicht geantwortet wurde).
Sollte der Urheberrechtsinhaber zu einem späteren Zeitpunkt den Webseitenbetreiber kontaktieren und mitteilen, dass er die Wiedergabe auf dieser Webseite nicht wünscht, wird die Verlinkung des Bildes per Framing vom Webseitenbetreiber gelöscht, ohne dass es aufgrund der Rechtsprechung des EUGH darauf einen Anspruch gäbe.
Sofern jedoch der Urheberrechtsinhaber eine kostenpflichtige Abmahnung zur Unterlassung vornehmen sollte, wird der Webseitenbetreiber unverzüglich Klage beim zuständigen Gericht mit dem Antrag auf Feststellung einreichen, dass kein Unterlassungsanspruch besteht.

Gleichzeitig ist es selbstverständlich ebenso rechtlich zulässig, Bilder von dieser Webseite auf anderen Webseiten per Framing einzubinden.
Der Webseitenbetreiber bittet darum, hierfür folgenden Embed-Code zu verwenden:

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